Liebe Freizeitfreunde,
wir freuen uns, Sie bei einer unserer Freizeiten oder Studienreisen als Teilnehmer begrüßen zu können. Die nachstehenden Teilnahmebedingungen werden, soweit wirksam einbezogen, Inhalt des mit Ihnen abzuschließenden Reisevertrages. Im nachfolgenden Text bedeutet „Reiseveranstalter“, abgekürzt „RV“, der jeweilige Träger der Freizeitmaßnahme, der im Falle Ihrer Buchung Ihr alleiniger Vertragspartner wird. „TN“ bedeutet „Teilnehmer“.
1. Vertragsschluss
1.1. Mit der Anmeldung, die schriftlich, mündlich, telefonisch, per Fax, per E-Mail oder über das Internet erfolgen kann, bietet der TN – bei Minderjährigen vertreten durch den/die gesetzlichen Vertreter und diese(r) selbst – dem jeweiligen RV der Freizeit den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung und aller im Reisekatalog enthaltenen Informationen und Hinweise verbindlich an.
1.2. Es ist das Ziel des RV, behinderten Personen die Teilnahme an der Freizeit zu ermöglichen, soweit dies nach der Art der Freizeit und insbesondere den Gegebenheiten der Anreise und der Unterkunft in Betracht kommt. Hierzu sind jedoch genau Angaben zur Art und Umfang der Behinderung und den speziellen Bedürfnissen des Behinderten in der Anmeldung (nicht erst nach der Teilnahmebestätigung, vor Freizeitbeginn oder später) unbedingt erforderlich. Dasselbe gilt bei andauernden gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
1.3. Der Reisevertrag kommt – bei Minderjährigen mit diesem selbst und daneben mit dem/den gesetzlichen Vertreter(n) – ausschließlich durch den Zugang der schriftlichen Teilnahmebestätigung zustande, bei kurzfristigen Buchungen später als 10 Tage vor Freizeitbeginn auch vorab durch eine mündliche oder telefonische Mitteilung des RV an den TN, bzw. den/die gesetzlichen Vertreter, und führt zum rechtsverbindlichen Reisevertrag, unabhängig davon, ob eine Anzahlung geleistet wird, oder nicht.
2. Besondere Vertragsgrundlagen und Verpflichtungen des TN
2.1. Der TN erklärt sich als Vertragsgrundlage und als besondere, persönliche Verpflichtung bereit, bewusst an einer christlichen Lebensgemeinschaft teilzunehmen und sich dem jeweiligen Programm anzuschließen (siehe „Grundsätze unserer Freizeitarbeit“ im Katalog).
2.2. Doppelzimmer an unverheiratete Paare werden nicht vergeben.
2.3. Vom TN wird erwartet, dass er sich dem angebotenen Programm anschließt, mindestens durch Teilnahme an der täglichen Bibelarbeit.
2.4. Der TN ist zur Beachtung der Hinweise verpflichtet, die ihm vom RV in Form von Sonderprospekten und Info-Briefen zugehen, soweit solche Hinweise nicht zu einer Einschränkung seiner vertraglichen oder gesetzlichen Rechte führen.
3. Anzahlung, Restzahlung
3.1. Mit Vertragsschluss – also Zugang der Teilnahmebestätigung und nach Übergabe des Sicherungsscheins gemäß BGB § 651k – wird, soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, eine Anzahlung von 10% des Reisepreises, mindestens aber € 25,-, jedoch nicht mehr als € 250,- pro TN fällig. Die Anzahlung wird voll auf den Freizeitbetrag angerechnet.
3.2. Die Restzahlung ist spätestens 4 Wochen vor Reisebeginn zahlungsfällig, soweit der Sicherungsschein übergeben ist und die Freizeit nicht mehr aus den in 8.3 genannten Gründen abgesagt werden kann.
4. Rücktritt des TN, Nichtantritt der Freizeit
4.1. Der TN kann bis zum Freizeitbeginn jederzeit durch Erklärung gegenüber dem RV, die schriftlich erfolgen soll, vom Reisevertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung beim RV. Eine Rücktrittserklärung gegenüber dem Freizeitleiter wahrt die Frist nicht.
4.2. Im Fall des Rücktritts durch den TN steht dem RV folgende pauschale Entschädigung zu:
Flugreisen
bis 90 Tage vor Reiseantritt 10%
vom 89. bis 30 Tag vor Reiseantritt 20%
vom 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt 50%
vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 70%
ab 6. Tag oder bei Nicht-Erscheinen 90%
Eigenanreise
bis 30 Tage vor Reiseantritt 10%
vom 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt 30%
vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 60%
ab 6. Tag oder bei Nichterscheinen 90%
Bus- und Bahnreisen
bis 90 Tage vor Reiseantritt 10%
vom 89. bis 30. Tag vor Reiseantritt 20%
vom 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt 50%
vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 70%
ab 6. Tag oder bei Nichterscheinen 90%
See- und Flusskreuzfahrten
bis 90 Tage vor Reiseantritt 10%
vom 89 bis 30. Tag vor Reiseantritt 20%
vom 29. bis 15. Tag vor Reiseantritt 40%
vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 70%
ab 6. Tag oder bei Nichterscheinen 90%
Vorgenannte Stornosätze verstehen sich jeweils pro TN. Berechnungsgrundlage ist der dem TN in Rechnung gestellte Gesamtpreis. Der Mindestbetrag ist € 25,-.
4.3. Dem TN ist es gestattet, dem RV nachzuweisen, dass ihm tatsächlich keine oder wesentlich geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der TN nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.
4.4. Der RV kann im Falle des Rücktritts an Stelle der vorstehenden Pauschalen eine konkret berechnete Entschädigung verlangen. Er ist in diesem Fall verpflichtet, die geltend gemachte Entschädigung zu beziffern und seine Aufwendungen zu belegen.
4.5. Der TN hat nach BGB § 651b das Recht, einen Ersatzteilnehmer zu stellen, der in den Reisevertrag eintritt. Sofern dies für den RV mit Mehrkosten verbunden ist (z.B. „Name Change“ bei Fluggesellschaften), übernimmt der TN diese Kosten.
4.6. E s wird ausdrücklich empfohlen, eine Reiserücktrittskosten- und Reiseabbruchversicherung, sowie eine Auslandskrankenversicherung mit einer Absicherung der Rückführungskosten für den Fall von Krankheit oder Unfall abzuschließen.
4.7. Für Umbuchungen von Seiten des TN (Änderungen von Reisebeginn, Reiseende, Reisedauer, Abflugs- bzw. Abfahrtsort, Zielflughafen, Hotel, Ausgangs- und Zielhafen, Verpflegungs- oder Unterbringungsart), die nach Vertragsschluss erfolgen, wird eine Kostenpauschale von € 25,- pro Person erhoben. Dies gilt nicht für Umbuchungen, die nur geringfügige Kosten verursachen. Es besteht keine Rechtsanspruch auf die Durchführung einer Umbuchung.
5. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
5.1. Nimmt der TN nach Reisebeginn einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise wegen Krankheit oder aus anderen, nicht vom RV zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des TN auf anteilige Rückerstattung. Der RV bezahlt an den TN jedoch ersparte Aufwendungen zurück, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an den RV zurückerstattet worden sind.
6. Obliegenheiten des TN, Kündigung durch den TN, Ausschlussfrist
6.1. Der TN ist gemäß BGB § 651d, Abs. 2, verpflichtet, eventuell aufgetretene Störungen und Mängel sofort dem vom RV eingesetzten Freizeitleiter anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.
6.2. Ansprüche des TN entfallen nur dann nicht, wenn diese Rüge unverschuldet unterbleibt.
6.3. Die Freizeitleiter des RV sind nicht berechtigt, Mängel oder Ansprüche mit Rechtswirkung für den RV anzuerkennen.
6.4. Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der TN den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem RV erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der RV bzw. seine Beauftragten (Freizeitleitung) eine ihnen vom TN bestimmte, angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten.
6.5. Der TN ist verpflichtet, Ansprüche wegen eventuell nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reiseleistungen gemäß BGB §651 c bis f innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum schriftlich gegenüber dem RV geltend zu machen.
7. Informationen zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen
7.1. Der RV informiert den TN entsprechend der „EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen“ über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung.
7.2. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so nennt der RV die Fluggesellschaft, die voraussichtlich den Flug durchführen wird. Der RV informiert den TN, sobald feststeht, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt
7.3. Wechselt die dem TN genannte Fluggesellschaft, wird der RV den TN unverzüglich darüber informieren.
7.4. Die entsprechend der EG-Verordnung erstellte „Black List“ (Fluggesellschaften, denen die Nutzung des Luftraumes über den Mitgliedstaaten untersagt ist) kann in den Geschäftsräumen des RV eingesehen werden und ist auf den Internetseiten des RV abrufbar.
8. Rücktritt und Kündigung durch den RV
8.1. Der RV kann den Reisevertrag kündigen, wenn der TN ungeachtet einer Abmahnung des RV oder der von ihm eingesetzten Freizeitleitung die Durchführung der Freizeit nachhaltig stört oder gegen die Grundsätze der Freizeitarbeit des RV oder gegen die Weisung der verantwortlichen Leiter verstößt.
8.2. Der Freizeitleiter ist zur Abgabe der erforderlichen Erklärungen vom RV bevollmächtigt und berechtigt, auf Kosten des TN die vorzeitige Rückreise zu veranlassen – bei Minderjährigen nach Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten. Der RV behält den vollen Anspruch auf den Reisepreis, erstattet jedoch ersparte Aufwendungen sowie Rückzahlungen der Leistungsträger, sobald und soweit er diese vom Leistungsträger erhält.
8.3. Der RV kann vom Reisevertrag bei Nichterreichen einer in der allgemeinen oder konkreten Reiseausschreibung genannten Mindestteilnehmerzahl (siehe „Besondere Hinweise“) nach Maßgabe folgender Bestimmungen zurücktreten:
a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Rücktritts durch den RV muss in der konkreten Reiseausschreibung oder, bei einheitlichen Regelungen für alle Reisen oder bestimmte Arten von Reisen, in einem allgemeinen Kataloghinweis oder einer allgemeinen Leistungsbeschreibung angegeben sein.
b) Der RV hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Teilnahmebestätigung anzugeben oder dort auf die entsprechenden Prospektangaben zu verweisen.
c) Der RV ist verpflichtet, dem TN gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
d) Ein Rücktritt des RV später als 4 Wochen vor Reisebeginn ist unzulässig.
e) Der TN kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der RV in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den TN aus ihrem Angebot anzubieten. Der TN hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise durch RV dieser gegenüber geltend zu machen.
8.4. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der TN auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.
9. Haftung
9.1. Die Haftung des RV gegenüber dem TN auf Schadenersatz für Schäden, die nicht Körperschäden sind, wegen vertraglicher Ansprüche aus dem Reisevertrag ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Beschränkung gilt auch, soweit der RV für einen dem TN entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
9.2. Der RV haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sport, Ausflüge, Veranstaltungen, Theaterbesuche, Beförderungsleistungen von und zum Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Teilnahmebestätigung als Fremdleistungen so gekennzeichnet werden, dass sie für den TN erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des RV sind.
9.3. Der RV haftet jedoch
a) für Leistungen, welche die Beförderung des TN vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,
b) wenn und insoweit für einen Schaden des TN die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des RV ursächlich geworden ist,
c) soweit bestehende Vermittlerpflichten verletzt wurden.
10. Verjährung
10.1. Vertragliche Ansprüche des TN nach BGB §§ 651 c bis f aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit, einschließlich vertraglicher Ansprüche auf Schmerzensgeld, sowie auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des RV oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, verjähren in 2 Jahren.
10.2. Alle übrigen vertraglichen Ansprüche nach BGB § 651 c bis f verjähren in 1 Jahr.
10.3. Die Verjährung nach Ziffer 10.1 und 10.2 beginnt mit dem Tag, an dem die Reise nach den vertraglichen Vereinbarungen enden sollte.
10.4. Schweben zwischen dem TN und dem RV Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der TN oder der RV die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
11. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand
11.1. Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem TN und dem RV findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
11.2. Der TN kann den RV nur an dessen Sitz verklagen.
11.3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem TN und dem RV anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des TN ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der TN angehört, für den TN günstiger sind als die entsprechenden deutschen Vorschriften.
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© 2008: Diese Teilnahmebedingungen sind urheberrechtlich geschützt. RA Rainer Noll, Stuttgart, und Christlicher Freizeit- und Reisedienst GmbH, Puschendorf
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